AGB

Unsere Angebote richten sich nur an Unternehmen, §14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern, §13 BGB. Stand: Dezember 2020

1. Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers – nachfolgend AN genannt – sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen zwischen AN und ihren Auftraggebern – nachfolgend AG genannt. Entgegenstehende oder von den AGB des AN abweichende AGB des AG erkennt der AN nicht an, es sei denn, der AN stimmt den AGB im Einzelfall zu.

2. Vertragsabschluss / Auftragsbestätigung

In Prospekten, Anzeigen und anderen Veröffentlichungen enthaltene Angebote sind „auch bezüglich der Preisangaben“ freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der AN 10 Tage gebunden. Der AG ist 3 Wochen an ein von ihm unterbreitetes Angebot gebunden. Auflerhalb dieses Vertrages sind keine weiteren Abreden getroffen worden.

3. Preise

Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise zzgl. ges. MwSt. Diese wird auf der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.

4. Lieferfristen

a) Die vom AN in der Auftragsbestätigung genannte Frist ist Anlieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn der Auftrag vollständig geklärt ist und der AN alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen (Druckunterlagen, Einwilligungen in die Ausführungsvorlagen, Freigabeerklärung usw.) vom AG erhalten hat. b) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem AN die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen „hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u.s.w.“, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der AN berechtigt, teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten. Der AN ist verpflichtet, dem AG Beginn und Ende dieser Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der AG nach angemessner Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferpflicht des AN ruht, wenn der AG mit fälligen Zahlungen im Rückstand ist.

5. Versand

Der AN nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der VerpackungsVO obliegenden Verpflichtung Verpackungen zurück. Alle Leihverpackungen bleiben Eigentum des AN. Die Rücksendung hat innerhalb angemessener Frist in einwandfreiem Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – „frei Haus“ zu erfolgen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der AN berechtigt, vom AG die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

6. Zahlung

a) Die Rechnung des AN ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 20 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. b) Wechsel werden zahlungshalber und nur nach schriftlicher Vereinbarung angenommen. Wechselspesen und Diskontzinsen gehen zu Lasten des AG. Soweit Skonto gewährt wird, kann dieser bei Wechselzahlung nicht in Anspruch genommen werden. c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat AG sämtliche Verzugskosten zu tragen. d) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG gefährdet, kann der AN die ihm obliegende Leistung verweigern. Der AN kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der AN vom Vertrag zurücktreten. e) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den AG sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif. f) Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes fällig.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle vom AN gelieferten Materialien und Endprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge Eigentum des AN. Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum von AN stehender Ware ist der AN als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Stadium der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt oder werden Materialien des AG weiterbearbeitet, ist das Eigentum des AN auf den Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der bearbeiteten Ware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. b) Der AG ist berechtigt, über das vom AN gelieferte Material im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Die Forderungen daraus werden bereits jetzt in Höhe des Anteils, der dem Eigentumsanteil des AN entspricht, an den AN abgetreten. Der AN nimmt die Abtretung an. Der AN ist berechtigt, dem Abnehmer diese Abtretung bekanntzugeben. Der AG hat dem AN jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderung zu erteilen. c) Solange sich der AG nicht im Zahlungsrückstand befindet, ist er zur Einziehung der an den AN abgetretenen Forderung ermächtigt. d) übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung des AN um mehr als 10 %, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet. Das Auswahlrecht unter mehreren Sicherheiten steht dem AN zu.

8. Pflichten des Auftraggebers

Die Pflichten des AG liegen im Besonderen in der rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen/Informationen. Alle Datenträger, die der AG dem AN übergibt, müssen technisch und inhaltlich einwandfrei sein. Von allen dem AN ̧bergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der AG Kopien, auf die der AN bei Datenverlust jederzeit zurückgreifen kann. Die Mitwirkungspflichten des AG sind wesentliche Vertragspflichten. Erbringt der AG die vorgenannten Pflichten nicht, sind die hieraus entstehenden Schäden, wie Verzögerung, Mehraufwand etc. von ihm zu tragen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der AN infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Sollte der Auftrag hierdurch nicht vollständig durchgeführt werden können, ohne das ein Umstand mitgewirkt hat, den der AN zu vertreten hat, so kann der AN einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Eine weitergehende Haftung des AG wegen Verschuldens bleibt unberührt.

9. Gewährleistung

Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Im Falle einer Mitteilung des AG, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, ist der AN berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

10. Haftungsausschluss/Haftungsbegrenzung

Der AN schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.

11. Ausführung

Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen technisch notwendiger Material- und verfahrensbedingter Toleranzen, soweit keine spezifischen Auftragsnormen festgelegt sind.

12. Datenschutz

Der AN weist gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen darauf hin, dass die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses mit dem AN notwendigen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) und die Nutzungsdaten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen, mittels einer EDV-Anlage erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, die selbstverständlich vertraulich behandelt werden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für die Lieferung des AN ist die bearbeitende Betriebsstätte. Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Gesellschaft.

14. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

15. Teilweise Unwirksamkeit (Salvatorische Klausel)

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der etwa unwirksamen Bestimmung tritt dann die Regelung, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.

16. Urheberrecht

a) Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der AG verantwortlich, es sei denn, er hat dem AN ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. b) Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen dem AN, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. c) Lithographien, Kopiervorlagen, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge- und Konturen usw. bleiben Eigentum des AN, auch wenn für sie anteilige Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden.

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